Mediation

Unsere Kanzlei ist anerkannte Schiedsstelle nach Art. 5 BaySchlG

Seit 01.09.2001 gilt in Bayern das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichts- verfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG).

Demzufolge können vermögensrechtliche Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750,00 EUR nicht übersteigt, bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten sowie Ansprüche wegen Ehrverletzung, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, i.d.R. nur noch nach Durchführung eines Schlichtungsversuches vor einer anerkannten Schlichtungs- oder Gütestelle erhoben werden, wenn die Parteien ihren Wohnsitz im selben Landgerichtsbezirk haben.